FIDLEG-konform: Was heisst das konkret für Vermögensverwalter und Kunden?

FIDLEG-konform heisst: klare Kundenklassifizierung, Eignungs-/Angemessenheitsprüfung, vollständige Kostentransparenz inkl. Retrozessionen, saubere Interessenkonflikt-Policy und verständliche Dokumente. Was Anleger davon haben – und wie man Konformität prüft.

FIDLEG-konform: Was heisst das konkret für Vermögensverwalter und Kunden?

FIDLEG-konform ist mehr als ein Siegel. Es ist ein Set von Verhaltens- und Organisationspflichten, das Finanzdienstleister in der Schweiz spürbar verändert hat – von der Beratung über die Produktauswahl bis zur Kostentransparenz. Mit dem neuen FINMA-Rundschreiben 2025/2 ist nun präziser geregelt, wie diese Pflichten im Alltag umzusetzen sind. Das Rundschreiben trat am 1. Januar 2025 in Kraft und schafft eine einheitliche Aufsichtspraxis; in bestimmten Punkten gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Für Anleger bedeutet das: Mehr Vergleichbarkeit, klarere Unterlagen und weniger Grauzonen bei Interessenkonflikten.

Kern des Systems bleibt das FIDLEG selbst: Es verlangt, dass Kunden bereits vor Erbringung einer Dienstleistung in verständlicher Form über Art der Dienstleistung, Risiken und sämtliche Kosten informiert werden – und zwar so, dass informierte Entscheidungen möglich sind. Dazu gehört auch, offenzulegen, ob der Anbieter eigene Produkte verwendet und wie er Interessenkonflikte verhindert. Das Ziel ist einfach formuliert, aber anspruchsvoll in der Praxis: getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Die FINMA präzisiert dieses „Wie“ nun im Detail. Ex-ante-Kosteninformationen müssen konsistent vorliegen; der Kunde soll erkennen können, welche Gebühren unvermeidbar sind und wo Alternativen bestehen. Besonders sensibel ist der Umgang mit bankeigenen Produkten: Wer eigenes und fremdes Universum mischt, braucht objektivierte Selektionskriterien und darf Vergütungsanreize nicht so setzen, dass das hauseigene Label bevorzugt wird. Auch das Risikoreporting wird an Stellen geschärft – etwa bei komplexen Differenzgeschäften –, um Fehlwahrnehmungen zu vermeiden.

Im Zentrum der aktuellen Debatte stehen nach wie vor Retrozessionen, also Drittentschädigungen, die bei Vertrieb oder Halten von Produkten anfallen. Das Schweizer Zivilrecht kennt hier eine klare Grundlinie: Drittvergütungen sind dem Auftraggeber herauszugeben, es sei denn, der Kunde verzichtet informiert darauf. Die Rechtsprechung hat über die Jahre konkretisiert, was „informiert“ bedeutet. Ein wirksamer Vorausverzicht erfordert nachvollziehbare Angaben zu Quelle, Berechnungsparametern und Grössenordnung der erwarteten Zuwendungen. Seit einem Bundesgerichtsentscheid von 2019 ist zudem klargestellt: Bandbreiten dürfen nicht auf das einzelne Investment bezogen werden, sondern müssen sich auf das insgesamt verwaltete Vermögen stützen – nur so lässt sich die ökonomische Tragweite des Verzichts realistisch einschätzen.

Genau hier setzt das FINMA-Rundschreiben nach: Informationen zu Entschädigungen durch Dritte müssen im Vertragswerk optisch hervorgehoben sein und dem Kunden physisch oder elektronisch leicht auffindbar vorliegen. Ist die effektive Höhe ex ante nicht feststellbar, sind Bandbreiten je Produktkategorie offenzulegen; in der Vermögensverwaltung und portfoliobezogenen Beratung zusätzlich Bandbreiten in Bezug auf Portfoliowert und Anlagestrategie. Auf Anfrage sind effektiv erhaltene Beträge grundsätzlich kostenlos ex post offenzulegen. Diese scheinbar formalen Vorgaben sind materiell bedeutsam: Sie zwingen Anbieter dazu, ihre Vertriebsvergütungen quantitativ zu verorten – und geben Kunden ein praktikables Raster, um die All-in-Kosten zu beurteilen.

Was heisst das für Anleger konkret? Wer „FIDLEG-konform“ hört, sollte standardisierte Vorab-Kostenblätter in Franken und Prozent erwarten, eine klare Darstellung der Interessenkonflikte – insbesondere beim Einsatz hauseigener Produkte – sowie eine eindeutig formulierte Retrozessionspolitik. Fehlt die optisch hervorgehobene Retroklausel oder bleibt sie vage, ist Skepsis angebracht. Seriöse Anbieter nennen Bandbreiten nach Kategorien und erklären, wie diese im Verhältnis zur Verwaltungsgebühr wirken. Ebenso wichtig ist die Möglichkeit, effektiv erhaltene Drittvergütungen ex post einzusehen. Das schafft die Basis, um über Clean-Share-Klassen, explizite Gebühren oder die vollständige Herausgabe von Zuwendungen zu verhandeln.

Für die Branche mag das unbequem sein, aber es nivelliert den Wettbewerb. Wer auf Produktprovisionen angewiesen ist, muss die Karten offenlegen; wer sich über transparente Pauschalen positioniert, kann das nun sichtbarer tun. Und die FINMA hat unmissverständlich signalisiert, dass sie an dieser Konkretisierung festhält – trotz Kritik aus Teilen der Industrie. Für VVHub-Leser heisst das: Fordern Sie die Dokumente aktiv ein, vergleichen Sie die ausgewiesenen Bandbreiten und lassen Sie sich die Methodik erklären. „FIDLEG-konform“ ist kein Marketingbegriff, sondern eine überprüfbare Realität – und sie wirkt, wenn Kunden sie konsequent einfordern.